Kassen beim Finanzamt melden: So geht die Meldepflicht
Warum die Kassenmeldepflicht existiert
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung nutzt, muss dieses nicht nur mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) absichern (§ 146a Absatz 1 Abgabenordnung), sondern dem Finanzamt auch mitteilen, welche Systeme im Betrieb sind. Die Mitteilungspflicht folgt aus § 146a Absatz 4 AO.
Damit kann die Finanzverwaltung Kassensysteme den Betriebsstätten zuordnen – etwa im Rahmen einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO). Die Meldung ersetzt weder die TSE noch die ordnungsgemäße Aufzeichnung; sie ergänzt die technischen Pflichten aus dem Artikel zur TSE-Pflicht. Weitere Hintergründe zum Themenbereich Kasse finden Sie auf der Übersichtsseite.
Was gemeldet werden muss
Die Mitteilung enthält nach § 146a Absatz 4 AO unter anderem:
- Name und Steuernummer des Unternehmers
- Art der technischen Sicherheitseinrichtung (laut Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 1.16.2.2: Zertifizierungs-ID und Seriennummer der TSE)
- Art des Aufzeichnungssystems
- Anzahl der Systeme
- Seriennummer des Aufzeichnungssystems
- Anschaffungs- und Außerbetriebnahmedatum
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Verfahren im Schreiben vom 28. Juni 2024 konkretisiert. Ergänzende Hinweise stehen im AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.
Fristen und Übergangsregeln
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme abzugeben.
| Situation | Frist (kurz) |
|---|---|
| Verfahren seit 1.1.2025 | Mitteilung nach amtlichem Datensatz per Datenfernübertragung |
| Systeme vor 1.7.2025 angeschafft | Meldung bis 31.7.2025 (Übergangsfrist) |
| Systeme ab 1.7.2025 angeschafft oder außer Betrieb | Innerhalb eines Monats |
Wenn Sie heute ein neues System in Betrieb nehmen, planen Sie die Meldung direkt in den Anschaffungsprozess ein – parallel zur Einrichtung der TSE und zur Auswahl des Kassensystems.
Meldung je Betriebsstätte („Bruttomethode“)
Die Meldung erfolgt je Betriebsstätte. In einer Mitteilung listen Sie alle Aufzeichnungssysteme dieser Betriebsstätte auf. Der ELSTER-Formularhinweis (mit Verweis auf AEAO Nr. 1.16.1.4) spricht von der „Bruttomethode“: die Gesamtheit der Systeme am Standort, nicht jedes Gerät als isolierter Sonderfall.
Pro elektronischem Formular sind maximal 1.000 Systeme möglich – für typische kleine Betriebe selten ein Engpass, für größere Filialketten relevant.
Außerbetriebnahme (Verkauf, Defekt, Untergang, Abhandenkommen) ist ebenfalls zu melden. Wichtig: Eine Außerbetriebnahme können Sie nur übermitteln, wenn die Anschaffung zuvor gemeldet wurde. Wer alte Systeme nie gemeldet hat, sollte das mit dem Finanzamt klären.
Ablauf über Mein ELSTER
Seit 1. Januar 2025 erfolgt die Übermittlung nach amtlichem Datensatz per Datenfernübertragung über:
- Mein ELSTER (Webportal), oder
- Software mit ELSTER Rich Client (ERiC) – vergleichbar zur ELSTER-Schnittstelle bei Steuererklärungen.
Das Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO)“ finden Sie im ELSTER-Formularkatalog. Sie benötigen ein ELSTER-Konto mit passender Berechtigung; Bevollmächtigte (z. B. Steuerberatung) können die Meldung im Auftrag abgeben.
Schritte in Mein ELSTER (vereinfacht)
- Bei Mein ELSTER anmelden und das Formular § 146a AO auswählen.
- Steuernummer und Betriebsstätte angeben.
- Für jedes System Seriennummern, TSE-Art, Anschaffungsdatum eintragen.
- Daten prüfen und elektronisch senden.
- Nachweis (Übermittlungsprotokoll) ablegen – analog zu anderen ELSTER-Vorgängen und im Sinne der GoBD.
Hersteller von Kassensoftware können Meldungen teilweise vorbereiten; verantwortlich bleiben Sie als Unternehmer.
Zusammenhang mit TSE und Buchführung
Die Meldung beschreibt welches System wo läuft. Die TSE schützt die Integrität der Aufzeichnungen. Die GoBD verlangen tägliche Erfassung von Kassenvorgängen und ordnungsgemäße Aufbewahrung.
Wenn Sie mehrere Standorte haben, melden Sie jeden Standort separat. Die Frist von einem Monat nach § 146a Absatz 4 Satz 2 AO gilt für Anschaffung oder Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems. Wechseln Sie nur die TSE bei gleicher Kasse, besteht nach den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen derzeit keine Pflicht, den Wechsel mitzuteilen; die Unterlagen zum Austausch gehören in die Verfahrensdokumentation. Eine eigene Mitteilungspflicht bei TSE-Wechsel ist nur im Regierungsentwurf zum Zweiten Kassengesetz vorgesehen – noch nicht geltendes Recht.
Häufige Fehler vermeiden
- Verspätete Meldung nach Neuanschaffung
- Vergessene Außerbetriebnahme bei Gerätetausch
- Falsche Betriebsstätte oder veraltete Steuernummer
- Unvollständige Seriennummern von Kasse und TSE
- Annahme, die Meldung ersetze Belegausgabe oder Buchführung
In § 379 AO ist für eine fehlende Kassenmeldung kein eigener Bußgeldtatbestand genannt. Nach AEAO zu § 146a Nr. 1.19.2 besteht dennoch eine Handlungspflicht; §§ 328 ff. AO bleiben unberührt.
Geplante Erweiterung (Regierungsentwurf)
Im Regierungsentwurf zum Zweiten Kassengesetz ist unter anderem vorgesehen, die Mitteilungspflicht bei einem Wechsel der TSE zu erweitern. Stand Oktober 2026 ist das noch nicht Gesetz. Aktuell gelten die beschriebenen Regeln des § 146a Absatz 4 AO und des BMF-Schreibens von 2024.
Kurz-Checkliste
- Alle elektronischen Kassen je Standort inventarisieren.
- Seriennummern von System und TSE notieren.
- Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme in Mein ELSTER melden.
- Protokoll archivieren; bei Steuerberatung Zugriff klären.
- Bei Systemwechsel: alte Kasse außer Betrieb melden, neue anmelden.
Bei Unklarheiten zu Ihrer Betriebsstätte oder zu bereits gemeldeten Systemen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Steuernummer, Betriebsstätte und mehrere Standorte
Die Meldung ist an Ihre Steuernummer und die jeweilige Betriebsstätte gebunden. Wenn Sie nur einen Standort haben, ist die Zuordnung einfach. Bei Filialen oder einem Laden plus Werkstatt an verschiedenen Adressen melden Sie je Betriebsstätte alle dort eingesetzten Systeme.
Ändert sich die Steuernummer (z. B. nach Umzug in einen anderen Finanzamtsbezirk), klären Sie mit dem neuen Amt, ob Meldungen erneut einzureichen sind. Bewahren Sie alte Übermittlungsprotokolle auf – sie helfen bei Rückfragen zu Anschaffungsdaten.
Bei Leasing gilt laut AEAO Nr. 1.16.2.6 als Anschaffungsdatum der Beginn der vertraglichen Nutzung. Fehlerhafte Meldungen sind nach AEAO Nr. 1.16.3 unverzüglich zu berichtigen.
Zusammenarbeit mit Steuerberatung und ERiC-Herstellern
Steuerberatungen können als Bevollmächtigte melden, wenn sie in Mein ELSTER dafür freigeschaltet sind. Vereinbaren Sie schriftlich:
- wer die technischen Daten (Seriennummern) liefert,
- wer die fristgerechte Abgabe verantwortet,
- wie Außerbetriebnahmen bei Gerätetausch gemeldet werden.
Kassenhersteller mit ERiC-Anbindung können Meldedaten aus der Software übernehmen. Prüfen Sie, ob der Export wirklich alle Pflichtfelder nach § 146a Absatz 4 AO füllt – die rechtliche Verantwortung bleibt beim Unternehmer.
Typische Szenarien im Alltag
Erste Kasse im neu gegründeten Betrieb
Nach Anschaffung und Inbetriebnahme: TSE aktiv, Testbeleg mit allen Angaben nach § 6 KassenSichV, dann Meldeformular innerhalb eines Monats. Parallel Tagesabschluss in der GoBD-konformen Buchhaltung einrichten.
TSE-Wechsel bei gleicher Kasse
Wenn nur die TSE erneuert wird, besteht derzeit keine Mitteilungspflicht. Bewahren Sie die Unterlagen zum Austausch als Teil der Verfahrensdokumentation auf. Freiwillig können Sie die geänderten TSE-Daten (Seriennummer, BSI-Zertifizierungs-ID, Inbetriebnahme, Art der TSE) über Mein ELSTER übermitteln – das erleichtert eine spätere Kassen-Nachschau. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht nur für den TSE-Wechsel ist im Regierungsentwurf zum Zweiten Kassengesetz vorgesehen – noch nicht geltendes Recht.
Kompletter Systemtausch
Altes System außer Betrieb melden (wenn vorher angeschafft gemeldet), neues System anschaffen melden. Übergangszeitraum dokumentieren, damit keine Umsätze „zwischen“ den Systemen verloren gehen.
Diebstahl oder Totalausfall
Untergang oder Abhandenkommen gilt als Außerbetriebnahme. Melden Sie dies fristgerecht und sichern Sie, soweit möglich, letzte Exporte für die Buchführung.
Abgrenzung zur TSE-Pflicht und zu Bußgeldern
Die Meldepflicht ist eine Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt. Sie ersetzt nicht die technische Absicherung durch die TSE und nicht die Belegausgabe.
Für Verstöße gegen § 146a Absatz 1 AO sieht § 379 AO Geldbußen bis 25.000 Euro vor. Für fehlende Meldungen nach Absatz 4 ist in § 379 AO kein eigener Tatbestand aufgeführt. Die Handlungspflicht folgt aus AEAO zu § 146a Nr. 1.19.2; §§ 328 ff. AO bleiben unberührt.
Archivierung der Meldedaten
Speichern Sie neben dem ELSTER-Protokoll intern:
- Anschaffungsrechnungen mit Seriennummern,
- Screenshots oder PDFs der Gerätekonfiguration (ohne sensible Zugangsdaten öffentlich zu machen),
- Korrespondenz mit dem Finanzamt.
So können Sie bei einer Kassensystem-Auswahl künftig nachvollziehen, welche Gerätehistorie ein Standort hat.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich eine neue Kasse melden?
Sie müssen die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme abgeben. Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, unterliegen dieser Frist.
Wie melde ich die Kasse?
Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Meldung nach amtlichem Datensatz per Datenfernübertragung über Mein ELSTER oder über Programme, die die ELSTER-Schnittstelle (ERiC) nutzen.
Muss jede Kasse einzeln gemeldet werden?
Die Meldung erfolgt je Betriebsstätte und umfasst immer alle Aufzeichnungssysteme dieser Betriebsstätte in einer Mitteilung. Pro Formular sind maximal 1.000 Systeme möglich.
Was passiert bei Diebstahl oder Defekt?
Untergang oder Abhandenkommen gilt als Außerbetriebnahme und ist zu melden. Eine Außerbetriebnahme können Sie nur melden, wenn die Anschaffung zuvor gemeldet wurde.
Gibt es ein Bußgeld für eine versäumte Meldung?
In § 379 Abgabenordnung ist für eine fehlende Kassenmeldung nach § 146a Absatz 4 kein eigener Bußgeldtatbestand aufgeführt. Trotzdem sollten Sie die Mitteilung fristgerecht erledigen.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 146a Abgabenordnung
- BMF-Schreiben zur Mitteilungsverpflichtung nach § 146a AO (28.06.2024)
- ELSTER: Formular Mitteilung nach § 146a AO
- BMF – AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 146a, Nr. 1.16
- BMF: Digitale Kassen und das Ende der Papierbons (23.09.2026)
- BMF: FAQ zum Kassengesetz – Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO (Stand 29.04.2026)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetze, Fristen, Preise und Funktionen von Programmen können sich jederzeit ändern; verbindlich sind allein die aktuellen Angaben von Finanzamt, Behörden und Anbieter. Für Ihren Betrieb wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die zuständige Kammer.